Die nötigen Genehmigungen für einen Pool

Wer sich den Traum vom eigenen Swimming Pool erfüllen möchte, benötigt möglicherweise eine Genehmigung. Wann diese genau fällig wird, ist von Bundesland zu Bundesland jedoch verschieden. Grundsätzlich gelten zwei Kennzahlen: Ein Beckenvolumen bis zu 100 Kubikmeter ist in der Regel genehmigungsfrei. Gleiches gilt für eine Poollänge von bis zu acht Metern bei einer Tiefe von 1,50 Metern. Diesbezüglich sind viele Bundesländer aber noch großzügiger: Elf Meter Länge, sechs Meter Breite und 1,50 Meter Tiefe sind in der Regel ebenfalls gestattet.

Diesbezüglich können einzelne Gemeinden allerdings abweichende Entscheidungen treffen. In einem solchen Fall sind die erstgenannten Maße wieder die geltenden Grenzwerte. In diesem Zusammenhang ist zudem wichtig zu wissen, dass Länge stets die tatsächlich längere Seite beschreibt. Die Breite bei den ersten Maßen muss also unter acht Metern liegen.

In diesen Fällen wird immer eine Genehmigung verlangt

Es existieren allerdings Fälle, in denen stets eine Genehmigung verlangt wird – auch, wenn die oben genannten Maße eingehalten werden. Erstens ist dies der Fall, wenn der Pool überdacht wird. Zweitens ist die Baugenehmigung obligatorisch, wenn der Pool im Innenbereich entsteht. Wer an sein Haus anbaut, um Platz für das Schwimmbecken zu erhalten, braucht drittens auch eine Genehmigung. Viertens kann diese gleichsam dann notwendig werden, wenn beispielsweise weitere Anlagen wie Saunen errichtet werden sollen.

Nie ist eine Genehmigung fällig, wenn es sich um mobile Becken handelt. Das einfachste Beispiel wäre ein Pool zum Plantschen. Jedes nicht festinstallierte und nicht in die Erde eingelassenes Becken fällt unter diese Regel.

Diese Vorschriften sind zusätzlich zu beachten

Unabhängig von den Genehmigungen sind zusätzliche Vorschriften zu beachten, die für alle Poolarten gelten. Diese drehen sich um die Abstände zu den Nachbargrundstücken. Auch hier gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern und Gemeinden. In Niedersachsen muss der entsprechende Abstand beispielsweise mindestens zwei bis drei Meter betragen. In Nordrhein-Westfalen sind es dagegen nur 50 Zentimeter – hier erhöhen viele Gemeinden allerdings den entsprechenden Grenzwert. Einsehbar ist die Zahl überall in Deutschland im aktuellen Bebauungsplan der jeweiligen Kommune.

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